Grundlagen

Verpackungen: Grosse Veränderungen bei den Spielregeln.

Was Basler Unternehmen jetzt über die Schweizer «VerpV» und die Europäische «PPWR» wissen sollten.
verschiedene Verpackungen, wild durcheinander

Lange galt in der Schweiz eine einfache Regel: Wer Getränke in Flaschen oder Dosen verkauft, muss sich um deren Entsorgung kümmern. Für alles andere – Kosmetiktiegel, Lebensmittelgläser, Kunststoffverpackungen usw. – gab es keine vergleichbaren Vorgaben. Dies ändert sich nun grundlegend.

Die neue Verpackungsverordnung (VerpV), die ab Januar 2027 in Kraft tritt, weitet die Regeln auf alle Verpackungstypen und -materialien aus. Was das für ein Unternehmen konkret bedeutet, hängt davon ab, was es verpackt, aus welchem Material und in welcher Menge.

Politischer Auftrag und Abstimmung mit EU-Richtlinien

Grundlage für die neue Schweizer Verordnung (VerpV) sind parlamentarische Aufträge mit klaren Zielen: Verpackungsabfälle reduzieren, Recycling ausbauen, Rezyklate stärker einsetzen.

Die Schweizer Regeln in der VerpV werden dabei enger an die europäische Verpackungsverordnung Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) angelehnt, die im EU-Raum bereits ab Mitte August 2026 gilt. Für Basler Unternehmen, die Produkte nach Deutschland, Frankreich, Österreich oder andere EU-Länder exportieren, gilt die PPWR direkt – sie sind also von beiden Regelwerken betroffen.

Was ändert sich durch die neue Schweizer Verpackungsverordnung (VerpV) und wann?

Die Schweizer VerpV staffelt die Anpassungen über mehrere Jahre: 

  • Ab 2027 müssen Unternehmen, die Getränke in Mehrwegverpackungen verkaufen, ein Pfand von mindestens 30 Rappen erheben, die Verpackung entsprechend kennzeichnen und sie gegen Erstattung zurücknehmen. Für die Gastronomie gilt eine Ausnahme.
  • Ab 2028 wird die vorgezogene Entsorgungsgebühr auf Glas auf Lebensmittel- und Kosmetikgläser ausgeweitet. Wer solche Verpackungen importiert oder abgibt, bezahlt 1 bis 10 Rappen pro Stück an eine zentrale Organisation. Bisher galt diese Gebühr nur für Getränkeglas.
  • Ab 2030 müssen Verpackungen so gestaltet sein, dass sie auf ein Mindestmass an Volumen und Gewicht reduziert sind, gut recycelbar sind und einen möglichst hohen Anteil an Rezyklaten enthalten.
  • Ab 2031 greifen die Rücknahmepflichten für Einweg-Kunststoffverpackungen und Getränkekartons. Hersteller und Händler müssen diese kostenlos zurücknehmen und dem Recycling zuführen, es sei denn, sie schliessen sich einer anerkannten Branchenorganisation an oder leisten finanzielle Beiträge. Kleinbetriebe mit weniger als einer Million Franken Umsatz und weniger als 500 Kilogramm Verpackungsmaterial pro Jahr sind ausgenommen. Ebenfalls ab 2031 gilt die Meldepflicht: Unternehmen ab einer Million Franken Umsatz müssen dem Bundesamt für Umwelt jährlich Daten zu ihren Verpackungsmengen liefern nach Material und, bei Kunststoff, sogar nach Polymer-Art (PET, PE, PP, PS, PVC).
  • Ab 2032 ist die Einführung eines obligatorischen Pfandes möglich, falls die Verwertungsquoten verfehlt werden: 55 Prozent für Kunststoff-Einwegverpackungen, 70 Prozent für Getränkekartons, 75 Prozent für Glas, PET und Aluminium bei Getränken.

Europäischer Markt: Was ändert sich durch die EU-Richtlinie PPWR und wann?

Die Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) gilt in den Mitgliedstaaten der EU ab dem 12. August 2026. Sie reguliert Herstellung, Nutzung und Entsorgung von Verpackungen neu. Schweizer Unternehmen, die Produkte in die EU liefern, sind direkt in der Pflicht, diese einzuhalten.

  • Ab dem Stichtag vom 12. August 2026 braucht jede Verpackung ein Identifikationsmerkmal (z. B. Typen- oder Chargennummer) sowie klar lesbare Erzeuger- beziehungsweise Importeur-Angaben.
  • 2028 folgt ein harmonisiertes Materiallabel, primär mit Piktogrammen, das die richtige Entsorgung erleichtern soll; kompostierbare Verpackungen müssen künftig explizit auf ungeeignete Heim- oder Naturentsorgung hinweisen, irreführende Nachhaltigkeitslabels sind verboten.
  • 2029 kommt die Pflicht dazu, wiederverwendbare Verpackungen klar erkennbar zu kennzeichnen, inklusive digital abrufbarer Rücknahmeinformationen.
  • Ab 2030 müssen Verpackungen grundsätzlich recyclingfähig sein (Recyclingquote von mindestens 70 Prozent), gelten für bestimmte Kunststoffverpackungen verbindliche Mindestanteile an Rezyklat (beispielsweise 30 Prozent bei Einweg-Kunststoff Getränkeflaschen) und dürfen Verpackungen dann nicht mehr grösser oder schwerer sein als nötig.

Wer als Schweizer Produktionsbetriebe, Importeur:in oder Vertreiber:in in die EU liefert, muss eine technische Dokumentation führen und eine EU-Konformitätserklärung ausstellen, die belegt, dass die Verpackung den PPWR-Anforderungen entspricht. Diese Erklärung ist fünf Jahre bei Einwegverpackungen, beziehungsweise zehn Jahre bei Mehrwegverpackungen, aufzubewahren und muss den Behörden auf Verlangen vorgelegt werden. Fehlt sie oder ist die Dokumentation lückenhaft, drohen Sanktionen bis hin zum Verkaufsverbot. Wichtig für Basler Unternehmen: Die europäische PPWR gilt zwar für die Schweizer Inlandproduktion und Entsorgung nicht automatisch (es bleibt Schweizer Recht massgeblich), wer jedoch in die EU exportiert, muss die EU-Vorgaben bei diesen Produkten  erfüllen.

Was bedeutet das in der Praxis?

Unternehmen, welche die Meldepflicht erfüllen wollen, sollten bereits heute genau wissen, welche Materialien in welchen Mengen in den Verpackungen stecken. Wer ab 2030 die Schweizer Designvorgaben einhalten will, ist gut beraten, bereits jetzt Entwicklungsprozesse zu initiieren. Und für Exporte in die EU muss jetzt hingeschaut werden.

Wer die beiden Regelwerke im Detail lesen will, findet hier die Europäische PPWR und hier die Schweizer VerpV.